Sich zahlungs­unfähig erklären

Der Privat­konkurs (Insolvenz­erklärung) kann sinnvoll sein, wenn kein Ende Ihrer Verschuldung absehbar ist. Der Konkurs muss vom Gericht bewilligt werden; dafür braucht es ein paar Voraus­setzungen. Wichtig: Nach einem Konkurs bestehen Ihre Schulden weiter. Doch die Pfändung ist gestoppt und Sie verfügen über mehr Geld als während der Betreibung. In Basel-Stadt steht Ihnen der doppelte Grundbedarf zu und Ihre Steuerpflichten werden berücksichtigt.

Voraussetzungen

Folgende Voraus­setzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Geld für die Kosten des Verfahrens ist vorhanden (In Basel-Stadt: 3000 bis 5000 Franken oder mehr, je nach Anzahl Gläubiger).
  • Ihr Einkommen deckt im Anschluss an den Konkurs alle laufenden Verpflichtungen (Lebens­unterhalt, Gesund­heits­kosten, Steuern usw.) und Sie machen keine neuen Schulden.
  • Es besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 SchKG. 

Konkurs

Im Konkurs­verfahren wird alles, was Sie noch an Vermögens­werten besitzen, verwertet (nicht aber Alltags­gegen­stände, d.h. die Dinge, die man Ihnen auch bei einer Pfändung lassen würde). Das heisst, es wird an die Gläubiger verteilt. Der Konkurs wird im Amtsblatt und im SHAB (schweizerischen Handels­amts­blatt) veröffentlicht. Wird der Konkurs bewilligt, endet die Lohnpfändung und Sie können wieder frei über Ihren Lohn verfügen. Dadurch entspannt sich Ihre finanzielle Situation.

Schulden bestehen weiter

Der Privat­konkurs beseitigt Ihre Schulden nicht. Durch das Konkurs­­verfahren dürfen auf alle vor Konkurs entstandenen Schulden keine Zinsen mehr erhoben werden. Der Konkurs wird im Betreibungs­­register eingetragen.

Bussen und Geldstrafen bleiben trotz Konkurs bestehen und müssen beglichen werden. Das heisst, Bussen landen nicht in der Konkursmasse. Sie können eine Busse jedoch auch abarbeiten. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie auf der entsprechenden Website des Strafgerichts.

Damit ein Konkurs die gewünschte Entlastung bringt, sind möglichst stabile Verhältnisse wichtig. Sie brauchen einen finanziellen Spiel­raum, der nach dem Konkurs alle laufenden Lebens­kosten – inklusive Steuern und Gesundheitskosten – sichert.

Konkursverlustscheine – Rechts­vorschlag

Durch den Konkurs werden alle Forderungen, die beim Konkus eingegeben worden sind, zu Konkurs­verlust­scheinen – unabhängig davon, ob sie schon betrieben waren. Auf Konkurs­verlust­scheine bzw. auf Schulden, die vor Ihrem Konkurs entstanden sind, dürfen keine Zinsen erhoben werden.

In den meisten Fällen werden Gläubigerinnen und Gläubiger später versuchen, wieder zu ihrem Geld zu kommen, und werden Sie anschreiben. Diese haben auch das Recht, diese Konkurs­verlust­scheine wieder zu betreiben. Dann müssen Sie unbedingt innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt Rechts­vorschlag mit dem Vermerk: «Kein neues Vermögen seit Konkurs» erheben. Nur so verhindern Sie, dass Sie wieder bis zum Existenz­minimum gepfändet werden. Sollten Sie in der Zwischen­zeit zu neuem Vermögen gekommen sein, können Sie wieder bis auf betreibungs­rechtliche Existenz­minimum (BEX) gepfändet werden.

Wenn Sie keinen Rechts­vorschlag mangels neuem Vermögen erheben, werden Sie für die betreffende Betreibung wieder bis aufs BEX gepfändet. Sie können aber bei jeder weiteren Betreibung wieder Rechts­vorschlag mit dem Zusatz «Kein neues Vermögen seit Konkurs» erheben.

Vermögens­bildendes Einkommen

Wird ein Konkurs­verlust­schein betrieben und Sie haben richtig reagiert, so berechnet das Gericht, ob Sie ob Sie in den letzten zwölf Monaten seit der Einleitung der Betreibung «vermögenbildendes Einkommen» hatten. Die Berech­nun­gen sind kantonal unterschiedlich. Im Kanton Basel-Stadt: Betreibungs­rechtliches Exi­stenz­­minimum mit doppeltem Grundbetrag plus laufende Steuer­rate plus individuell anerkannte Auslagen.

Es ist sehr wichtig, dem Gericht alle Einnahmen und Ausgaben (z.B. Gesundheits­kosten, Steuer­zahlungen, Alimente ) der letzten zwölf Monate belegen zu können. Falls das Gericht «vermögens­bildendes Einkommen» feststellt, können Sie zum Zurückzahlen des Konkurs­verlust­scheins verpflichtet werden. Das heisst: Bis der vom Gericht festgelegte Betrag bezahlt ist, können Sie wieder bis auf das BEX gepfändet werden.

Konkursverlustscheine sanieren

Wenn Ihre Finanzen es erlauben, ist es sinnvoll, Konkurs­verlust­scheine später zu sanieren, bevor wieder eine Betreibung eingeleitet wird. Das heisst, Sie kaufen Ihre Konkurs­verlust­scheine zurück – und müssen dann oft nicht 100 Prozent zahlen. Sie können einen Teil­erlass vorschlagen – das hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Erst wenn Sie Ihre Konkurs­verlust­scheine zurückkaufen konnten, sind Sie endgültig schuldenfrei.

Merkblatt Privatkonkurs Kanton BS (pdf)

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