So werden Sie Ihre Schulden los

Mit einer Sanierung erreichen Sie eine Entschuldung. Das ist dann der Fall, wenn alle Gläubiger einer Lösung zugestimmt haben, diese Lösung durchgeführt worden ist und gleichzeitig keine neuen Schulden entstanden sind. Dann sind Sie schuldenfrei.

Sie können Ihre Schulden nur sanieren, wenn Sie ein genügend hohes Einkommen haben. Und wenn Sie Ihr Budget in Bezug auf alle laufenden Verpflichtungen einhalten können.

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Ein genügend hohes Einkommen heisst, dass Sie mehr verdienen als Sie für ihren Lebensunterhalt brauchen. Die Kosten für den Lebensunterhalt werden im Wesentlichen gleich berechnet wie bei einer Betreibung; sie entsprechen also dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zusätzlich werden Kosten für Unvorhergesehenes, Steuern, Krankenkasse-Franchise und -Selbstbehalte einberechnet.

Den Betrag, der diese Kosten für den Lebensunterhalt und die laufenden Steuern übersteigt, nennt man Sanierungsquote. Für eine Sanierung sollte Ihr Einkommen in den nächsten drei Jahren möglichst stabil bleiben bzw. nicht kleiner werden.

Es gibt verschiedene Formen von Schulden­bereinigung (Sanierung). Welche Möglichkeiten Sie haben, hängt davon ab, wie hoch Ihre Sanierungs­quote ist , wie hoch Ihre Gesamt­schulden sind und mit welchem Verfahren Ihre Gläubiger einverstanden sind.

Neben Geld sind für eine Schuldenbereinigung auch andere Themen wichtig: Gesundheit, Arbeits­platz, Familien­situation, Durchhalte­vermögen etc.

Um herauszufinden, ob eine Sanierung in Frage kommt, erstellen Sie ein Sanierungs­budget:

Sanierungsbudget (xls)

Arten der Schuldenregulierung

Je nachdem, wie sich Ihre Situation gestaltet und wie hoch Ihre Sanierungs­­quote ist, kommen verschiedene Varianten in Frage.

Ratenzahlung zu 100 Prozent, Aussergerichtlicher Nachlassvertrag

Wenn Ihre Sanierungs­quote so hoch ist, dass Sie innerhalb von ca. drei Jahren alle Schulden zahlen können, können Sie oder die Beratungs­stelle mit den Gläubigerinnen über einen realistischen Zahlungs­­plan mit Raten verhandeln.

Musterbrief Ratenzahlungen (doc)

Ratenzahlung mit Teilerlass, Ausser­gerichtlicher Nachlass­vertrag

Wenn Sie mit Ihrer Sanierungs­quote innerhalb von ca. drei Jahren die Schulden nur zum Teil zahlen können, können Sie oder die Beratungs­stelle mit den Gläubigern über einen Teil­erlass verhandeln. (Ausser­gerichtlicher Nachlass­vertrag.)

Ratenzahlung mit Teilerlass, Gerichtliche Stundung

Sind die Gläubigerinnen nicht verhandlungsbereit (vor allem in Lohnpfändungs­verfahren), so ist eine gerichtliche Stundung gemäss Art. 333 ff. SchKG zu prüfen. In dieser Zeit können Verhandlungen um Ratenzahlungen mit Gläubigerinnen in Angriff genommen werden. Wir empfehlen Ihnen, sich in dieser Situation an eine Schulden­beratung zu wenden.

Gerichtliches Nachlass­verfahren

Sind die Gläubiger nur zum Teil mit der Schulden­bereinigung einverstanden, kann ein gerichtliches Nachlass­verfahren gemäss Art. 293 ff. SchKG geprüft werden. Wir empfehlen Ihnen, sich in dieser Situation an eine Schulden­beratung zu wenden.

Totalerlass

Wenn Sie gar keine Sanierungs­quote haben, können Sie oder die Beratungsstelle versuchen, bei den Gläubigerinnen einen Total­erlass zu erreichen – dazu müssen allerdings individuell viele Voraus­setzungen erfüllt sein.

Steuer­erlass

Viele Menschen mit knappen Finanzen hoffen auf einen Steuer­erlass. Steuern werden aber nur unter bestimmten Bedingungen erlassen. In Basel-Stadt ist ein Steuer­erlass­gesuch nur sinnvoll, wenn Sie keine anderen Schulden haben. Haben Sie andere Schulden (Konsum­kredit, private Schulden, Leasing etc.), wird Ihr Erlass­gesuch meist abgelehnt. Bei Krankenkassenschulden ist ein Erlass nicht ausgeschlossen. Ein Leasing kann akzeptiert werden, wenn das Auto berufsbedingt benötigt wird.

Prüfen Sie, ob eine Sanierung für Sie in Frage kommt, wenn ein Steuererlass nicht möglich ist. Am besten mit Hilfe einer Schulden­beratungs­stelle.

Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind kantonal unterschiedlich.

Stundung

Die Stundung ist eine Frist­erstreckung. Diese Zeit wird dazu genutzt, um einen Überblick über die Schulden zu erhalten und unter Umständen mit den Gläubigern erste Ratenverhandlungen aufzunehmen. Die Stundung ist praktisch immer der erste Schritt in einer Schulden­bereinigung

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Im Stundungs­gesuch werden die Gläubiger um eine Frist gebeten, damit erste Abklärungen getätigt und nach einer Lösung gesucht werden kann. Während dieser Zeit erhalten Gläubiger kein Geld, sie sollen aber auch nicht mahnen oder betreiben. Als Schuldnerin können Sie das Stundungs­gesuch selbst schreiben. Wenn Sie in Beratung bei einer Institution sind, schreibt oft auch diese das Stundungs­gesuch für Sie.

Sind die Gläubigerinnen nicht freiwillig zu einer Stundung bereit, so kann eine gerichtliche Stundung veranlasst werden. Für eine Stundung können Sie als Vorlage diesen Brief verwenden:

Musterbrief Stundung bei Sanierung (doc)

Schulden­ruf

Mit der Stundung verbunden wird ein Schulden­ruf. Jeder Gläubiger informiert über die aktuelle Höhe seiner Forderung. Sie können den Schulden­ruf selber schreiben oder die Institution, bei der Sie in Beratung sind, tut dies für Sie.

Dringende Rechnungen

Wenn Sie oder die Beratungs­stelle eine Stundung organisieren konnten, muss zwischen laufenden Verpflichtungen (Miete, Krankenkassenprämie, Energierechnungen) und Schulden (Kreditrate etc.) unterschieden werden.

Zu den laufenden Verpflichtungen gehören neben den Kosten für den täglichen Bedarf:

  • Mietzins, Energie­rechnungen – es drohen sonst sehr unangenehme Konsequenzen.
  • Familiäre Unterhalts­pflichten (Alimente)
  • Gesundheits­kosten (Kranken­kassen­prämie und Kosten­beteiligungen)
  • Für Selb­ständige: AHV-Beiträge
  • Bussen und Geldstrafen (Strafe bei Vergehen oder Verbrechen, wenn keine Freiheitsstrafe, können in Freiheits­entzug umgewandelt werden, wenn sie nicht bezahlt oder abgearbeitet werden. Das Abarbeiten muss speziell beantragt werden)
  • Obligatorische Versicherungs­prämien (neben der Krankenkasse sind das die Autoversicherung und je nach Kanton die Mieterhaftpflicht, Versicherungs­schutz erlischt bei Nicht­bezahlen)

Eine Auflistung von verschiedenen Rechnungen und ihrer Wichtigkeit:

Merkblatt Dringende Rechnungen erkennen und zahlen (doc)