So werden Sie Ihre Schulden los
Mit einer Sanierung erreichen Sie eine Entschuldung. Das ist dann der Fall, wenn alle Gläubiger einer Lösung zugestimmt haben, diese Lösung durchgeführt worden ist und gleichzeitig keine neuen Schulden entstanden sind. Dann sind Sie schuldenfrei.
Sie können Ihre Schulden nur sanieren, wenn Sie ein genügend hohes Einkommen haben. Und wenn Sie Ihr Budget in Bezug auf alle laufenden Verpflichtungen einhalten können.
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Ein genügend hohes Einkommen heisst, dass Sie mehr verdienen als Sie für ihren Lebensunterhalt brauchen. Die Kosten für den Lebensunterhalt werden im Wesentlichen gleich berechnet wie bei einer Betreibung; sie entsprechen also dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zusätzlich werden Kosten für Unvorhergesehenes, Steuern, Krankenkasse-Franchise und -Selbstbehalte einberechnet.
Den Betrag, der diese Kosten für den Lebensunterhalt und die laufenden Steuern übersteigt, nennt man Sanierungsquote. Für eine Sanierung sollte Ihr Einkommen in den nächsten drei Jahren möglichst stabil bleiben bzw. nicht kleiner werden.
Es gibt verschiedene Formen von Schuldenbereinigung (Sanierung). Welche Möglichkeiten Sie haben, hängt davon ab, wie hoch Ihre Sanierungsquote ist , wie hoch Ihre Gesamtschulden sind und mit welchem Verfahren Ihre Gläubiger einverstanden sind.
Neben Geld sind für eine Schuldenbereinigung auch andere Themen wichtig: Gesundheit, Arbeitsplatz, Familiensituation, Durchhaltevermögen etc.
Um herauszufinden, ob eine Sanierung in Frage kommt, erstellen Sie ein Sanierungsbudget:
Sanierungsbudget (xls)
Arten der Schuldenregulierung
Je nachdem, wie sich Ihre Situation gestaltet und wie hoch Ihre Sanierungsquote ist, kommen verschiedene Varianten in Frage.
Ratenzahlung zu 100 Prozent, Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
Wenn Ihre Sanierungsquote so hoch ist, dass Sie innerhalb von ca. drei Jahren alle Schulden zahlen können, können Sie oder die Beratungsstelle mit den Gläubigerinnen über einen realistischen Zahlungsplan mit Raten verhandeln.
Musterbrief Ratenzahlungen (doc)
Ratenzahlung mit Teilerlass, Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
Wenn Sie mit Ihrer Sanierungsquote innerhalb von ca. drei Jahren die Schulden nur zum Teil zahlen können, können Sie oder die Beratungsstelle mit den Gläubigern über einen Teilerlass verhandeln. (Aussergerichtlicher Nachlassvertrag.)
Ratenzahlung mit Teilerlass, Gerichtliche Stundung
Sind die Gläubigerinnen nicht verhandlungsbereit (vor allem in Lohnpfändungsverfahren), so ist eine gerichtliche Stundung gemäss Art. 333 ff. SchKG zu prüfen. In dieser Zeit können Verhandlungen um Ratenzahlungen mit Gläubigerinnen in Angriff genommen werden. Wir empfehlen Ihnen, sich in dieser Situation an eine Schuldenberatung zu wenden.
Gerichtliches Nachlassverfahren
Sind die Gläubiger nur zum Teil mit der Schuldenbereinigung einverstanden, kann ein gerichtliches Nachlassverfahren gemäss Art. 293 ff. SchKG geprüft werden. Wir empfehlen Ihnen, sich in dieser Situation an eine Schuldenberatung zu wenden.
Totalerlass
Wenn Sie gar keine Sanierungsquote haben, können Sie oder die Beratungsstelle versuchen, bei den Gläubigerinnen einen Totalerlass zu erreichen – dazu müssen allerdings individuell viele Voraussetzungen erfüllt sein.
Steuererlass
Viele Menschen mit knappen Finanzen hoffen auf einen Steuererlass. Steuern werden aber nur unter bestimmten Bedingungen erlassen. In Basel-Stadt ist ein Steuererlassgesuch nur sinnvoll, wenn Sie keine anderen Schulden haben. Haben Sie andere Schulden (Konsumkredit, private Schulden, Leasing etc.), wird Ihr Erlassgesuch meist abgelehnt. Bei Krankenkassenschulden ist ein Erlass nicht ausgeschlossen. Ein Leasing kann akzeptiert werden, wenn das Auto berufsbedingt benötigt wird.
Prüfen Sie, ob eine Sanierung für Sie in Frage kommt, wenn ein Steuererlass nicht möglich ist. Am besten mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle.
Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind kantonal unterschiedlich.
Stundung
Die Stundung ist eine Fristerstreckung. Diese Zeit wird dazu genutzt, um einen Überblick über die Schulden zu erhalten und unter Umständen mit den Gläubigern erste Ratenverhandlungen aufzunehmen. Die Stundung ist praktisch immer der erste Schritt in einer Schuldenbereinigung
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Im Stundungsgesuch werden die Gläubiger um eine Frist gebeten, damit erste Abklärungen getätigt und nach einer Lösung gesucht werden kann. Während dieser Zeit erhalten Gläubiger kein Geld, sie sollen aber auch nicht mahnen oder betreiben. Als Schuldnerin können Sie das Stundungsgesuch selbst schreiben. Wenn Sie in Beratung bei einer Institution sind, schreibt oft auch diese das Stundungsgesuch für Sie.
Sind die Gläubigerinnen nicht freiwillig zu einer Stundung bereit, so kann eine gerichtliche Stundung veranlasst werden. Für eine Stundung können Sie als Vorlage diesen Brief verwenden:
Musterbrief Stundung bei Sanierung (doc)
Schuldenruf
Mit der Stundung verbunden wird ein Schuldenruf. Jeder Gläubiger informiert über die aktuelle Höhe seiner Forderung. Sie können den Schuldenruf selber schreiben oder die Institution, bei der Sie in Beratung sind, tut dies für Sie.
Dringende Rechnungen
Wenn Sie oder die Beratungsstelle eine Stundung organisieren konnten, muss zwischen laufenden Verpflichtungen (Miete, Krankenkassenprämie, Energierechnungen) und Schulden (Kreditrate etc.) unterschieden werden.
Zu den laufenden Verpflichtungen gehören neben den Kosten für den täglichen Bedarf:
- Mietzins, Energierechnungen – es drohen sonst sehr unangenehme Konsequenzen.
- Familiäre Unterhaltspflichten (Alimente)
- Gesundheitskosten (Krankenkassenprämie und Kostenbeteiligungen)
- Für Selbständige: AHV-Beiträge
- Bussen und Geldstrafen (Strafe bei Vergehen oder Verbrechen, wenn keine Freiheitsstrafe, können in Freiheitsentzug umgewandelt werden, wenn sie nicht bezahlt oder abgearbeitet werden. Das Abarbeiten muss speziell beantragt werden)
- Obligatorische Versicherungsprämien (neben der Krankenkasse sind das die Autoversicherung und je nach Kanton die Mieterhaftpflicht, Versicherungsschutz erlischt bei Nichtbezahlen)
Eine Auflistung von verschiedenen Rechnungen und ihrer Wichtigkeit: