Sanierung
Nach einer Schuldensanierung haben Sie keine Schulden mehr. Eine Sanierung ist nur möglich, wenn alle Gläubiger:innen zustimmen. Bei einer Sanierung dürfen keine neuen Schulden entstehen.
Sie können Ihre Schulden sanieren, wenn Sie genug verdienen. Sie müssen Ihr Budget mindestens 3 Jahre lang einhalten können.
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Genug verdienen heisst: Sie verdienen mehr als Sie zum Leben brauchen (Lebensunterhalt). Die Kosten für den Lebensunterhalt werden gleich berechnet wie bei einer Lohnpfändung. Sie sind also genauso hoch, wie das betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum wird Geld für unvorhergesehene Ausgaben, Steuern, Krankenkassen-Franchise und Krankenkassen-Selbstbehalte vom Lohn abgezogen. Das übrig gebliebene Geld heisst Sanierungsquote. Mit diesem Geld werden die Schulden abbezahlt. Ihr Lohn sollte bei einer Sanierung für die nächsten 3 Jahre ungefähr gleich bleiben und sicher nicht kleiner werden.
Sanierungsbudget (xls)
Arten der Schuldensanierung
Es gibt verschiedene Formen von Schuldensanierungen. Die Form hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wie hoch ist Ihre Sanierungsquote? Wie viele Schulden haben Sie? Mit welcher Form sind Ihre Gläubiger:innen einverstanden? Haben Sie einen sicheren Arbeitsplatz? Haben Sie eine Familie? Wie ist Ihre Gesundheit?
Möchten Sie herausfinden, ob eine Sanierung für Sie in Frage kommt? Erstellen Sie ein Sanierungsbudget und melden Sie sich bei uns:
Sanierungsbudget (xls)
Ratenzahlung zu 100 Prozent (Aussergerichtlicher Nachlassvertrag)
Ist Ihre Sanierungsquote so hoch, dass Sie in ungefähr 3 Jahren alle Schulden zurückzahlen können? Dann können Sie oder Ihre Beratungsstelle mit den Gläubiger:innen über einen möglichen Zahlungsplan verhandeln.
Musterbrief Ratenzahlungen (doc)
Ratenzahlung mit Teilerlass (Aussergerichtlicher Nachlassvertrag)
Können Sie in 3 Jahren nur einen Teil Ihrer Schulden zahlen? Dann können Sie oder Ihre Beratungsstelle mit den Gläubiger:innen über einen Teilerlass verhandeln. Teilerlass bedeutet, dass Sie nur einen Teil Ihrer Schulden zurückzahlen müssen. Die Gläubiger:innen verzichten dann auf das restliche Geld.
Ratenzahlung mit Teilerlass (Gerichtliche Stundung)
Sind die Gläubiger:innen nicht bereit zu verhandeln? Dann kann man eine gerichtliche Stundung versuchen (Art. 333 ff. SchKG). Bitte melden Sie sich in dieser Situation bei einer Schuldenberatung.
Gerichtliches Nachlassverfahren
Sind die Gläubiger:innen nur zum Teil mit der Schuldensanierung einverstanden? Dann kann man ein gerichtliches Nachlassverfahren versuchen (Art. 293 ff. SchKG). Bitte melden Sie sich in dieser Situation bei einer Schuldenberatung.
Totalerlass
Können Sie den Gläubiger:innen keine Sanierungsquote anbieten? Sie oder Ihre Beratungsstelle können in diesem Fall versuchen, bei den Gläubiger:innen einen Totalerlass zu erreichen. Für einen Totalerlass müssen Sie einige Bedingungen erfüllen. Die Gläubiger:innen verzichten bei einem Totalerlass auf die Rückzahlung der Schulden.
Steuererlass
Viele Menschen mit wenig Geld hoffen auf einen Steuererlass. Steuern werden aber nur unter bestimmten Bedingungen erlassen. Haben Sie nur Steuerschulden? Dann ist ein Steuererlassgesuch in Basel-Stadt sinnvoll. Haben Sie noch andere Schulden (Konsumkredite oder private Schulden)? Dann lehnt das Steueramt Ihr Gesuch für einen Steuererlass sehr wahrscheinlich ab. Haben Sie Schulden bei der Krankenkasse? Dann wird Ihr Gesuch vielleicht akzeptiert.
Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Stundung
Die Stundung ist eine Fristerstreckung. Das heisst: Sie müssen eine offene Rechnung erst später bezahlen. In dieser Zeit können Sie gemeinsam mit einer Beratungsstelle einen Überblick über Ihre Schulden bekommen und vielleicht mit Gläubiger:innen erste Ratenverhandlungen machen. Die Stundung ist oft der erste Schritt einer Schuldenbereinigung.
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Mit einem Stundungsgesuch bittet man die Gläubiger:innen um mehr Zeit. Diese Zeit kann man für erste Abklärungen und das Suchen nach einer Lösung brauchen. Die Gläubiger:innen bekommen in dieser Zeit kein Geld. Die Gläubiger:innen sollten auch nicht mahnen oder betreiben. Als Schuldner:in können Sie das Stundungsgesuch selbst schreiben oder eine Beratungsstelle das für Sie machen lassen.
Stimmen die Gläubiger:innen nicht freiwillig einer Stundung zu? Dann können Sie eine gerichtliche Stundung machen lassen.
Diesen Brief können Sie als Vorlage für eine Stundung verwenden: Musterbrief Stundung bei Sanierung (doc)
Schuldenruf
Mit einer Stundung macht man auch einen Schuldenruf. Bei einem Schuldenruf informieren alle Gläubiger:innen über den aktuellen Betrag ihrer Forderungen. Sie können den Schuldenruf selbst schreiben oder die Beratungsstelle tut dies für Sie.
Dringende Rechnungen
Wurde die Stundung akzeptiert? Dann muss man zwischen regelmässigen Rechnungen (Miete, Krankenkassenprämie, Energierechnung) und Schulden (Konsumkredite) unterscheiden. Die regelmässigen Rechnungen sollten weiterhin bezahlt werden.
Zu den regelmässigen Rechnungen oder auch laufenden Verpflichtungen gehört:
- Kosten für den täglichen Bedarf
- Mietzins, Energierechnungen – es drohen sonst unangenehme Folgen
- Familiäre Unterhaltspflichten (Alimente)
- Gesundheitskosten (Krankenkassenprämie und Kostenbeteiligungen)
- Für Selbständige: AHV-Beiträge
- Bussen und Geldstrafen (Strafen aus Vergehen oder Verbrechen, können in Freiheitsentzug umgewandelt werden. Vielleicht können Sie auch abgearbeitet werden. Das Abarbeiten muss speziell beantragt werden.)
- Obligatorische Versicherungsprämien (Krankenkasse, Autoversicherung, je nach Kanton die Mieterhaftpflichtversicherung)
Eine Auflistung von verschiedenen Rechnungen und wie wichtig sie sind: