Sanierung

Nach einer Schuldensanierung haben Sie keine Schulden mehr. Eine Sanierung ist nur möglich, wenn alle Gläubiger:innen zustimmen. Bei einer Sanierung dürfen keine neuen Schulden entstehen. 

Sie können Ihre Schulden sanieren, wenn Sie genug verdienen. Sie müssen Ihr Budget mindestens 3 Jahre lang einhalten können.

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Genug verdienen heisst: Sie verdienen mehr als Sie zum Leben brauchen (Lebensunterhalt). Die Kosten für den Lebensunterhalt werden gleich berechnet wie bei einer Lohnpfändung. Sie sind also genauso hoch, wie das betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum wird Geld für unvorhergesehene Ausgaben, Steuern, Krankenkassen-Franchise und Krankenkassen-Selbstbehalte vom Lohn abgezogen. Das übrig gebliebene Geld heisst Sanierungsquote. Mit diesem Geld werden die Schulden abbezahlt. Ihr Lohn sollte bei einer Sanierung für die nächsten 3 Jahre ungefähr gleich bleiben und sicher nicht kleiner werden.

Sanierungsbudget (xls)

Arten der Schuldensanierung

Es gibt verschiedene Formen von Schuldensanierungen. Die Form hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wie hoch ist Ihre Sanierungs­quote? Wie viele Schulden haben Sie? Mit welcher Form sind Ihre Gläubiger:innen einverstanden? Haben Sie einen sicheren Arbeitsplatz? Haben Sie eine Familie? Wie ist Ihre Gesundheit? 

Möchten Sie herausfinden, ob eine Sanierung für Sie in Frage kommt? Erstellen Sie ein Sanierungs­budget und melden Sie sich bei uns:

Sanierungsbudget (xls)

Ratenzahlung zu 100 Prozent (Aussergerichtlicher Nachlassvertrag)

Ist Ihre Sanierungs­quote so hoch, dass Sie in ungefähr 3 Jahren alle Schulden zurückzahlen können? Dann können Sie oder Ihre Beratungs­stelle mit den Gläubiger:innen über einen möglichen Zahlungs­­plan verhandeln.

Musterbrief Ratenzahlungen (doc)

Ratenzahlung mit Teilerlass (Ausser­gerichtlicher Nachlass­vertrag)

Können Sie in 3 Jahren nur einen Teil Ihrer Schulden zahlen? Dann können Sie oder Ihre Beratungs­stelle mit den Gläubiger:innen über einen Teil­erlass verhandeln. Teilerlass bedeutet, dass Sie nur einen Teil Ihrer Schulden zurückzahlen müssen. Die Gläubiger:innen verzichten dann auf das restliche Geld. 

Ratenzahlung mit Teilerlass (Gerichtliche Stundung)

Sind die Gläubiger:innen nicht bereit zu verhandeln? Dann kann man eine gerichtliche Stundung versuchen (Art. 333 ff. SchKG). Bitte melden Sie sich in dieser Situation bei einer Schulden­beratung.

Gerichtliches Nachlass­verfahren

Sind die Gläubiger:innen nur zum Teil mit der Schulden­sanierung einverstanden? Dann kann man ein gerichtliches Nachlass­verfahren versuchen (Art. 293 ff. SchKG). Bitte melden Sie sich in dieser Situation bei einer Schulden­beratung.

Totalerlass

Können Sie den Gläubiger:innen keine Sanierungs­quote anbieten? Sie oder Ihre Beratungsstelle können in diesem Fall versuchen, bei den Gläubiger:innen einen Total­erlass zu erreichen. Für einen Totalerlass müssen Sie einige Bedingungen erfüllen. Die Gläubiger:innen verzichten bei einem Totalerlass auf die Rückzahlung der Schulden.

Steuer­erlass

Viele Menschen mit wenig Geld hoffen auf einen Steuer­erlass. Steuern werden aber nur unter bestimmten Bedingungen erlassen. Haben Sie nur Steuerschulden? Dann ist ein Steuer­erlass­gesuch in Basel-Stadt sinnvoll. Haben Sie noch andere Schulden (Konsum­kredite oder private Schulden)? Dann lehnt das Steueramt Ihr Gesuch für einen Steuererlass sehr wahrscheinlich ab. Haben Sie Schulden bei der Krankenkasse? Dann wird Ihr Gesuch vielleicht akzeptiert. 

Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Stundung

Die Stundung ist eine Frist­erstreckung. Das heisst: Sie müssen eine offene Rechnung erst später bezahlen. In dieser Zeit können Sie gemeinsam mit einer Beratungsstelle einen Überblick über Ihre Schulden bekommen und vielleicht mit Gläubiger:innen erste Ratenverhandlungen machen. Die Stundung ist oft der erste Schritt einer Schulden­bereinigung.

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Mit einem Stundungs­gesuch bittet man die Gläubiger:innen um mehr Zeit. Diese Zeit kann man für erste Abklärungen und das Suchen nach einer Lösung brauchen. Die Gläubiger:innen bekommen in dieser Zeit kein Geld. Die Gläubiger:innen sollten auch nicht mahnen oder betreiben. Als Schuldner:in können Sie das Stundungs­gesuch selbst schreiben oder eine Beratungsstelle das für Sie machen lassen. 

Stimmen die Gläubiger:innen nicht freiwillig einer Stundung zu? Dann können Sie eine gerichtliche Stundung machen lassen.

Diesen Brief können Sie als Vorlage für eine Stundung verwenden: Musterbrief Stundung bei Sanierung (doc)

Schulden­ruf

Mit einer Stundung macht man auch einen Schulden­ruf. Bei einem Schuldenruf informieren alle Gläubiger:innen über den aktuellen Betrag ihrer Forderungen. Sie können den Schulden­ruf selbst schreiben oder die Beratungsstelle tut dies für Sie.

Dringende Rechnungen

Wurde die Stundung akzeptiert? Dann muss man zwischen regelmässigen Rechnungen (Miete, Krankenkassenprämie, Energierechnung) und Schulden (Konsumkredite) unterscheiden. Die regelmässigen Rechnungen sollten weiterhin bezahlt werden. 

Zu den regelmässigen Rechnungen oder auch laufenden Verpflichtungen gehört: 

  • Kosten für den täglichen Bedarf
  • Mietzins, Energie­rechnungen – es drohen sonst unangenehme Folgen
  • Familiäre Unterhalts­pflichten (Alimente)
  • Gesundheits­kosten (Kranken­kassen­prämie und Kosten­beteiligungen)
  • Für Selb­ständige: AHV-Beiträge
  • Bussen und Geldstrafen (Strafen aus Vergehen oder Verbrechen, können in Freiheits­entzug umgewandelt werden. Vielleicht können Sie auch abgearbeitet werden. Das Abarbeiten muss speziell beantragt werden.)
  • Obligatorische Versicherungs­prämien (Krankenkasse, Autoversicherung, je nach Kanton die Mieterhaftpflichtversicherung)

Eine Auflistung von verschiedenen Rechnungen und wie wichtig sie sind:

Merkblatt Dringende Rechnungen erkennen und zahlen (doc)